§ 69 Abs 1 Wr BauO (Bebauungsvorschriften)
§ 69 Abs 2 Wr BauO (ebenso, Abweichungen, Zulässigkeit; Emissionen nicht über den nach der Flächenwidmung typischen; subjektives Recht auf Freiheit von solchen Immissionen, indirektes subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung)