§ 81 Abs 3 Wr BauO (Gebäudehöhe, Festsetzung als absolute Höhe über Wiener Null; oberste Schnittlinie einer Außenwandfläche mit der Oberfläche des Daches darf nicht über dieser Höhe liegen; Abs 3 nicht isoliert von Abs 4 anzuwenden; Überschreitung der festgesetzten Höhe durch zurückgesetzte Wand unschädlich, wenn Abs 4 eingehalten; kein absolutes subjektives Recht, Vorschrift über Gebäudehöhe nur im Zusammenhalt mit Vorschrift über Gebäudeumriss maßgeblich)