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VwGH 23. 7. 2004, 2004/02/0199 (ARBEITSRECHT UND ARBEITERSCHUTZ)

JudikaturARBEITSRECHT UND ARBEITERSCHUTZZfV 2005/1174ZfV 2005, 716 Heft 5 v. 2.11.2005

§ 87 Abs 3 BauarbeiterschutzV (Arbeiten auf Dächern, Vorschreibung geeigneter Schutzeinrichtungen; Rücksichtnahme auf wirtschaftliche oder Kostenüberlegungen, keine)

VwGH 23.07.2004, 2004/02/0199

Im System der Bf wurde offenbar in Kauf genommen, dass während der Durchführung bestimmter Arbeiten keine Schutzvorrichtungen gem § 87 Abs 3 BauarbeiterschutzV angebracht waren. Dem Arbeitgeber obliegt es, dafür zu sorgen, dass die in der BauarbeiterschutzV geforderten Schutzvorrichtungen während der gesamten Arbeitszeit angebracht sind. Was vom Auftraggeber gewünscht oder bezahlt wird oder dass die Anbringung von Schutzeinrichtungen unwirtschaftlich sei, ist aus der Sicht des § 87 BauarbeiterschutzV („Arbeiten auf Dächern“), der die lex specialis zu § 7 BauarbeiterschutzV (allg zur „Absturzgefahr“) darstellt, unbeachtlich und hat auf das Verschulden des Arbeitgebers an der Unterlassung der Anbringung von Schutzeinrichtungen keinen Einfluss. Werden dergestalt Übertretungen etwa aus wirtschaftlichen Gründen in Kauf genommen, kann das behauptete Kontrollsystem gar nicht greifen, weshalb das Vorbringen der Bf ungeeignet ist, mangelndes Verschulden darzutun. Abweisung.

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