§ 87 Abs 3 BauarbeiterschutzV (Arbeiten auf Dächern; Vorschreibung geeigneter Schutzeinrichtungen; Absturz eines Arbeitnehmers durch als „Transportloch“ verwendete Luke, Qualifikation als Arbeit auf Dächern; geeignetes Kontrollsystem auch für kurzfristige Arbeiten, keines)
VwGH 23.07.2004, 2004/02/0002