§ 9 Abs 2 AlVG (Arbeitswilligkeit, nicht gegebene; zumutbare Beschäftigung, wegen geringerem Verdienst abgelehnte; angemessene Entlohnung, objektiv festzustellende, nicht auf individuelle Bedarfssituation oder Wunschvorstellung abstellend)
§ 10 Abs 1 AlVG (Weigerung der Annahme einer zugewiesenen Beschäftigung; Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von 6 Wochen; ebenso)