§ 9 WehrG 2001 (Aufnahmebedingungen; Besitz der notwendigen körperlichen und geistigen Eignung; Mindestmaß an Beweglichkeit und Leistungsfähigkeit, die Bedienen einer Waffe ermöglicht; Leistungsfähigkeit muss bei jeder Witterung und das ganze Jahr über vorliegen)
VwGH 25.05.2004, 2004/11/0023