§ 3 Abs 1 Z 3 FSG (Erteilung einer Lenkberechtigung; gesundheitliche Eignung)
§ 5 Abs 5 FSG (Befristung einer Lenkberechtigung)
§ 3 Abs 5 FSG-GV (an Personen mit einer fortschreitenden Erkrankung kann eine Lenkberechtigung erteilt werden unter Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen; Auflage kann aufgehoben werden, sobald sich Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat)