§ 7 Abs 2 FSG idF BGBl I 2002/81 (Verkehrszuverlässigkeit; in Abs 3 angeführte Tatbestände, die im Ausland begangen und bestraft wurden sind nach Maßgabe inländischer Rechtsvorschriften zu beurteilen)
§ 7 Abs 3 Z 1 FSG idF BGBl I 2002/81 (bestimmte Tatsache; Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 )