§ 7 Abs 2 Z 3 AgrarbehördenG 1950 (Zulässigkeit einer Berufung an den Obersten Agrarsenat gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Zusammenlegung oder Flurbereinigung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke; Berufung gegen die Aufrechterhaltung, Neubegründung oder Auflassung von Grunddienstbarkeiten im Zusammenlegungsverfahren betrifft Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung; gilt auch für Grundstücke, die nicht in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen wurden)