§ 37 Abs 7 TFLG 1996 idF LGBl 1998/77 (über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern entscheidet auf Antrag die Agrarbehörde; Anträge sind schriftlich binnen bestimmter Frist einzubringen; Aufhebung von Beschlüssen von Organen der Agrargemeinschaft, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen; die der Satzung widersprechende Kundmachung macht den solcherart kundgemachten Beschluss selbst zu einem satzungswidrigen Beschluss)