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VwGH 22. 4. 2004, 2003/07/0136 (BODENREFORM)

JudikaturBODENREFORMZfV 2005/882ZfV 2005, 536 Heft 4 v. 5.9.2005

§ 37 Abs 7 TFLG 1996 idF LGBl 1998/77 (über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern entscheidet auf Antrag die Agrarbehörde; Anträge sind schriftlich binnen bestimmter Frist einzubringen; Aufhebung von Beschlüssen von Organen der Agrargemeinschaft, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen; die der Satzung widersprechende Kundmachung macht den solcherart kundgemachten Beschluss selbst zu einem satzungswidrigen Beschluss)

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