§ 186 Abs 1 MinroG (Barauslagen und Kommissionsgebühren; Aufkommen durch keine andere Partei oder Beteiligten; Kostentragung durch Bergbauberechtigten wenn Amtshandlung durch Tätigkeiten in der in § 2 Abs 1 genannten Art notwendig wurde; Bergbauanlage, Grubenunglück, Sicherungsmaßnahmen, Beiziehung von Sachverständigen, Gebühren)