§ 6 Abs 1 NÖ BauO 1996 (Baubewilligungsverfahren, Verfahren nach § 33 Abs 2 , Parteistellung, Nachbarn; wenn sie durch das Bauwerk in erschöpfend aufgezählten subjektiven Rechten berührt sind)
§ 6 Abs 2 NÖ BauO 1996 (ebenso; subjektive Rechte, Aufzählung; unter anderem Bestimmungen hinsichtlich Standsicherheit, Trockenheit und Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn; Eindringen von Wasser)