§ 129 Abs 10 Wr BauO (Abweichung von den Bauvorschriften, Behebung, Beseitigungsauftrag; an den Eigentümer; vom Fruchtgenussberechtigten eingebaute Türe im Eigentum des Fruchtgenussberechtigten, Auftrag an ihn)
VwGH 18.03.2004, 2003/05/0230
Der Bf ist Fruchtgenussberechtigter der Liegenschaft EZ nn. Ein Beseitigungsauftrag für vorschriftswidrige Bauten ist stets an den Eigentümer ders zu richten (VwGH 04.09.2001, 2001/05/0168). Eingebaute Türen sind nicht notwendigerweise unselbständige Bestandteile, ihre Sonderrechtsfähigkeit ist durch die bauliche Verbindung mit der Hauswand nicht von vorneherein ausgeschlossen (MGA, ABGB33, E 77. zu § 294 ABGB, sowie OGH 08.05.1990, 4 Ob 523/90, JBl 1991, 376). Da der Bf - in Übereinstimmung mit dem Grund- und Hauseigentümer - im Verfahren vor den BauBeh ausdrücklich erklärt hat, die vom Bauauftrag erfasste Tür sei von ihm als Fruchtgenussberechtigten des Hauses eingebaut worden und stünde weiterhin in seinem Eigentum, durfte die bel Beh davon ausgehen, dass diese Türe iSd Rsp des OGH weiterhin sonderrechtsfähig ist und im Eigentum des Bf steht. Ergänzender Ermittlungen zu dieser - iSd § 38 AVG zu klärenden - Rechtsfrage, wie vom Bf gefordert, bedurfte es im Beschwerdefall daher nicht. Abweisung.