§ 2 Abs 5 Z 1 ALSAG idF BGBl 1996/201 (nicht als Abfälle gelten Abfälle, die einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen; gilt auch für Unterbauten für Parkplätze)