§ 2 Abs 12 AWG 1990 (Begriff; Ausstufung; Verfahren zum Nachweis, dass ein bestimmter Abfall, welcher der Verordnung gemäß § 2 Abs 5 unterliegt, im Einzelfall nicht gefährlich ist)
§ 4a AWG 1990 (Ausstufung gefährlicher Abfälle)
§ 15 Abs 1 AWG 1990 (Wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt oder behandelt, bedarf hierfür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes)