§ 20a Abs 1 Bundesstraßengesetz 1971 idF BGBl I 1999/ 182 (Rückübereignung; Beantragung der Rückübereignung, wenn Enteignungsgegenstand nicht für Enteignungszweck verwendet wurde nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides; Anspruch erlischt, wenn Enteignete dieses Recht nicht binnen einem Jahr ab nachweislicher Aufforderung durch den Enteigner bei der Behörde geltend macht, spätestens jedoch zehn Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides; Überlegungsfrist von 7 Jahren, innerhalb welcher ein Rückübereignungsanspruch geltend gemacht werden kann, ist nicht unvertretbar kurz)