§ 1 Abs 1 Wr BauO (Festlegung und Abänderung der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne; Zuständigkeit des Gemeinderates)
§ 1 Abs 2 Wr BauO (ebenso; Ziele)
§ 1 Abs 4 Wr BauO (ebenso, Abänderung; nur aus wichtigen Rücksichten; bedeutende Gründe insbesondere aufgrund der Bevölkerungsentwicklung, wirtschaftlichen, infrastrukturellen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten)