§ 86 Abs 2 StPO (Berechtigung zur Anhaltung einer Person; hinreichende Gründe für Annahme der Ausführung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung; Rechtfertigung für „Verfolgungsfahrt“ mit Geschwindigkeitsüberschreitung, keine)
VwGH 20.04.2004, 2003/02/0076