§ 30 Abs 2 Z 15 MRG (Kündigung wegen Umbau; quantitativer Wohnungsbedarf, keine Feststellungen; bloß geringfügige Vermehrung des Wohnraums, für öffentliches Interesse nicht ausreichende)
VwGH 17.02.2004, 2002/06/0122
Nach § 30 Abs 1 MRG kann der Vermieter nur aus wichtigen Gründen den Mietvertrag kündigen.