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VwGH 17. 2. 2004, 2002/06/0122 (ZIVILRECHT)

JudikaturZIVILRECHTZfV 2005/1102ZfV 2005, 637 Heft 4 v. 5.9.2005

§ 30 Abs 2 Z 15 MRG (Kündigung wegen Umbau; quantitativer Wohnungsbedarf, keine Feststellungen; bloß geringfügige Vermehrung des Wohnraums, für öffentliches Interesse nicht ausreichende)

VwGH 17.02.2004, 2002/06/0122

Nach § 30 Abs 1 MRG kann der Vermieter nur aus wichtigen Gründen den Mietvertrag kündigen.

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