§ 66 Abs 4 AVG (Rechtsschutz, Berufung; Legitimation; Verwaltungsstrafverfahren; Berufung der Beschuldigten durch andere Person nach äußerem Erscheinungsbild in eigenem Namen; beiliegende Vertretungsvollmacht)
§ 66 Abs 4 AVG (Rechtsschutz, Berufung; Legitimation; Verwaltungsstrafverfahren; Berufung der Beschuldigten durch andere Person nach äußerem Erscheinungsbild in eigenem Namen; beiliegende Vertretungsvollmacht)