§ 64 a Abs 1 AVG (BVE, Erledigung der Berufung durch Bescheiderlassende Behörde binnen zwei Monaten nach Berufungseinbringung, Verfahrensergänzung und Abänderung in jede Richtung möglich)
§ 64 a Abs 2 AVG (Vorlageantrag binnen zwei Wochen nach Zustellung der BVE durch jede Partei; Deutung eines fälschlich als Berufung bezeichneten Vorlageantrages nach dem Charakter der Eingabe)