§ 68 Abs 1 AVG (Zurückweisung, entschiedene Sache; verschiedene Sachen, Änderung der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechts- oder Sachlage oder Abweichung des neuen Parteibegehrens vom früheren; Asylerstreckungsantrag im Bezug auf neuerlich gestellten zweiten Hauptantrag eines Angehörigen, neue Sache auch im Falle identer Sache des Hauptantragstellers)