§ 76 Abs 1 AVG (Barauslagen, Ersatz durch die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt)
§ 76 Abs 2 AVG (Amtshandlung durch Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, Tragung der Kosten durch diesen; Baubehörde und Gemeinde nicht Beteiligte in diesem Sinne; Kostenersatz durch Adressat eines Bauauftrags)