§ 13 Abs 8 AVG (Anbringen; Änderung eines verfahrenseinleitenden Antrages in jeder Lage des Verfahrens, sofern die Sache in ihrem Wesen nicht geändert wird; Begriff, wesentliche Erweiterung eines Frequenzzuweisungsantrages)
§ 13 Abs 8 AVG (Anbringen; Änderung eines verfahrenseinleitenden Antrages in jeder Lage des Verfahrens, sofern die Sache in ihrem Wesen nicht geändert wird; Begriff, wesentliche Erweiterung eines Frequenzzuweisungsantrages)