§ 51f Abs 2 VStG (Öffentliche mündliche Verhandlung; Partei, Nichterscheinen; Durchführung der Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses; Voraussetzung ordnungsgemäße Ladung; Teilnahme eines Vertreters; Entschuldung der Partei mit „beruflicher Unabkömmlichkeit; Verletzung des rechtlichen Gehörs, keine)
VwGH 20.04.2004, 2003/02/0291