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VwGH 20. 4. 2004, 2003/02/0221 (VERWALTUNGSSTRAFRECHT)

JudikaturVERWALTUNGSSTRAFRECHTZfV 2005/1057ZfV 2005, 618 Heft 4 v. 5.9.2005

§ 51e Abs 3 VStG (Öffentliche mündliche Verhandlung; Durchführung, Absehen; Gründe; keine; 500 € übersteigende Geldstrafe zu Pkt 1; Vorliegen zu Pkt 2; Geldstrafe von 72 €; kein Antrag auf Durchführung)

VwGH 20.04.2004, 2003/02/0221

1. Da im Beschwerdefall der Sachverhalt bestritten wurde, auch kein Fall des § 51e Abs 3 Z 4 VStG vorlag und eine über der Grenze von 500 € liegende Geldstrafe verhängt wurde, kam zu Spruchpunkt 1) keiner der Tatbestände des § 51e Abs 3 VStG in Betracht. Ein Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung lag nicht vor. Die bel Beh wäre daher verpflichtet gewesen, gem § 51e Abs 1 VStG eine Verhandlung durchzuführen, was sie unterlassen hat. Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.

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