§ 33 Abs 1 VwGG (Wird in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, ist nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen; gilt auch in Verfahren über Wiederaufnahmeanträge)
VwGH 27.05.2004, 2003/07/0029