§ 30 Abs 2 VwGG (Bescheidbeschwerde, Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Wirkung; Vollzug umfassend ausgesetzt; Tatbestandswirkung und Bindungswirkung des Bescheides gehemmt, im Vorstellungsverfahren Hemmung der Wirkungen des Gemeindebescheids; keine weiteren Akte aufgrund des angefochtenen Bescheides, Wirkung über den angefochtenen Bescheides hinaus; aufschiebende Wirkung für Beschwerde gegen Vorstellungsentscheidung, Vollstreckungsverfügung unzulässig)