§ 41 VwGG (Neuerungsverbot; Messung der Wegstrecke, im Verwaltungsverfahren nicht bestrittene; kein Sachvorbringen, dass auf andere Ermittlung der Wegstrecke gerichtet gewesen wäre)
§ 41 VwGG (Neuerungsverbot; Messung der Wegstrecke, im Verwaltungsverfahren nicht bestrittene; kein Sachvorbringen, dass auf andere Ermittlung der Wegstrecke gerichtet gewesen wäre)