§ 13 Abs 1 BStFG (Benützung von Bundesstraßen; zeitabhängige Maut, Vignette, nicht ordnungsgemäß entrichtete; Verwaltungsübertretung des Kraftfahrzeuglenkers)
§ 5 Abs 2 VStG (Schuld; keine Kenntnis der Verwaltungsvorschrift; unverschuldeter Rechtsirrtum, Schuldausschließungsgrund, nicht vorliegend)