§ 5 Abs 1 StVO (Besonders Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand; eingewendete Zwangslage durch plötzliche starke Unterleibsschmerzen der Mitfahrerin; Notstand, keiner)
VStG (Schuld, Notstand; Begriff; keiner; Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand; eingewendete Zwangslage durch plötzliche starke Unterleibsschmerzen der Mitfahrerin)