§ 5 Abs 2 StVO (Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkotest, Verweigerung; Zeitspanne zwischen Lenken und Aufforderung etwa 10 Stunden; Bedeutung, keine)
VwGH 11.05.2004, 2004/02/0056
Der Bf wurde für schuldig erkannt, er habe sich „am 12. 8. 2001 gegen 8.45 Uhr in L... vor dem Objekt B... geweigert, seine Atemluft untersuchen zu lassen“, obwohl aufgrund des Vorhandenseins äußerer Alkoholisierungsmerkmale im Zuge einer Verkehrsunfallsaufnahme vermutet werden hätte können, dass er sich beim Lenken eines Kfz auf dem Parkplatz vor dem Objekt H... in L... in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.