§ 5 Abs 2 erster Satz StVO (Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol, Alkotest; Berechtigung zur Aufforderung nur bei unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zum „Lenken“ eines Fahrzeuges; keines bei Lenken eines Fahrzeuges vor verursachtem Unfall und Eintreffen der Straßenaufsichtsorgane nach etwa 11 Minuten)
VwGH 20.04.2004, 2004/02/0043