§ 35 StVO (Anordnung zur Entfernung sicherheitsgefährdender Gegenstände von der Straße oder von Liegenschaften in der Umgebung der Straße)
VwGH 15.12.2003, 2001/03/0324
Eine Anordnung gem § 35 StVO setzt voraus, dass sich die Gegenstände, auf die sich die Anordnung richtet, im Zeitpunkt der Erlassung des B (sei es nun des erstinstanzlichen oder des BerufungsB), nach wie vor auf der in Frage stehenden Straße bzw auf den in der Umgebung der Straße in Frage stehenden Liegenschaften befinden. Da schon für den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen B nicht nachvollzogen werden kann, dass die Absperrung auf dem betroffenen Straßenstück tatsächlich aufgestellt war, belastete die Stmk LReg den angef B mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Aufhebung.