§ 19 Abs 7 StVO (Vorrangverletzung; Entfernung der Fahrzeuge voneinander, ungefähre Geschwindigkeit; „Vortasten“ bei Sichtbehinderung)
VwGH 16.10.2003, 2001/03/0242
1. Nach VwGH 15.09.1999, 99/03/0253, hat die Beh bei einer Vorrangverletzung gem § 19 Abs 7 StVO 1960 den Sachverhalt insofern zu konkretisieren, dass die ungefähre Entfernung der Fahrzeuge voneinander und die von ihnen ungefähr eingehaltene Geschwindigkeit festzustellen ist. Gegenüber einem auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht wahrnehmbaren bevorrangten Fahrzeug kann keine Verletzung der Wartepflicht begangen werden. Aufhebung.