§ 5 Abs 2 StVO (Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkotest, Verweigerung; sofortiger Hinweis auf Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomaten, keine)
VwGH 11.05.2004, 2001/02/0095
Dem einschreitenden Gendarmeriebeamten gegenüber hat die Bf „kein Wort davon erwähnt, dass sie eine Erkrankung der Atemwege oder Ähnliches“ gehabt habe. Da es bei gegenständlichen Amtshandlung an einem Hinweis der Bf fehlte, dass die Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomats aus medizinischen Gründen unmöglich sei (wobei sie auch nicht behauptet, dies sei für Dritte sofort klar erkennbar gewesen), und die Bf aufgrund ihres damaligen Verhaltens (ca 20 cm vom Mund entferntes Halten des Mundstücks trotz ausführlicher vorangehender Belehrung durch den Gendarmeriebeamten, wie der Alkomat richtig zu bedienen ist) deutlich zu erkennen gab, dass sie nicht gewillt war, den Alkomattest ordnungsgemäß durchzuführen, lag eine Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt vor, ohne dass es noch eines näheren Eingehens auf das im Zuge des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens eingeholten medizinischen Gutachtens zur Frage einer allfälligen Unmöglichkeit der Ablegung eines Alkomattests bedurfte.