§ 311 ASVG (Überweisungsbeträge, vom Dienstgeber zu leistende; Dienstnehmer, aus pensionsversicherungsfreiem Dienstverhältnis ausgeschiedener; Dienstgeber hat Überweisungsbetrag zu leisten an zuletzt für Dienstnehmer zuständigen Pensionsversicherungsträger)
§ 313 ASVG (Wirkung der Zahlung der Überweisungsbeträge; Geltung als Versicherungsmonate; ebenso)