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VwGH 18. 2. 2004, 2002/08/0096 (SOZIALVERSICHERUNG)

JudikaturSOZIALVERSICHERUNGZfV 2005/1001ZfV 2005, 600 Heft 4 v. 5.9.2005

§ 101 ASVG (Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen; wesentlicher Irrtum über Sachverhalt; andere Sachverständigenmeinung, nicht ausreichend)

VwGH 18.02.2004, 2002/08/0096

Zunächst ist der Bf darauf hinzuweisen, dass § 101 ASVG keine Handhabe dafür bietet, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich, insb auch die Beweiswürdigung, im Nachhinein neuerlich aufzurollen. Es genügte also nicht, wenn ein medizinischer Sachverständiger eine Einschränkung der Minderung der Erwerbsfähigkeit angenommen hätte, die von einem anderen Sachverständigen zwar nicht geteilt wird, ihm aber vertretbar erscheint (VwGH 18.03.1997, 96/08/0079). Darüber hinaus ist der gesetzlichen Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt nicht bereits dann herzustellen, wenn best der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu Grunde zu legende Momente infolge eines Irrtums des Sozialversicherungsträgers zu Unrecht bei der Erlassung des B nicht berücksichtigt wurden. Vielmehr wäre darüber hinaus erforderlich, dass die Berücksichtigung dieser Momente im Zusammenhang mit dem im seinerzeitigen B angenommenen Sachverhalt den Anspruch des Bf auf eine Versehrtenrente in höherem Ausmaß als die ohnehin zugesprochenen 20 vH bewirkt hätte. Sollte aber eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als den angenommenen 20 vH erst nach der Erlassung des B eingetreten sein, so läge ein Fall des § 101 ASVG gar nicht vor (VwGH 21.04.1998, 98/08/0002).

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