Art 14 b Abs 6 B-VG idF BGBl I 2002/99 (Vergabe, zur Nachprüfung zuständige Behörde können gesetzlich unter anderem auch zur Kontrolle der Organe der Gemeinden berufen werden)
Art 116 Abs 2 B-VG (Gemeinde als Trägerin von Privatrechten, eigener Wirkungsbereich)