Art 140 Abs 1 B-VG (Gesetzesprüfung, auf Antrag, Inhalt und Umfang des Aufhebungsantrages unzulässig, wenn die Aufhebung zu Sinnveränderung des Gesetzes führen würde)
Art 140 Abs 1 B-VG (Gesetzesprüfung, auf Antrag, Inhalt und Umfang des Aufhebungsantrages unzulässig, wenn die Aufhebung zu Sinnveränderung des Gesetzes führen würde)