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VfGH 9. 6. 2004, B 1384/03 (UNTERRICHTSWESEN)

JudikaturUNTERRICHTSWESENZfV 2005/806ZfV 2005, 471 Heft 3 v. 5.7.2005

§ 27 StudFG (Höchststudienbeihilfe; Selbsterhalterstipendium; Studienbeihilfe in Vergangenheit; Zurückzahlung der Studienbeihilfe; unsachliche Differenzierung)

VfGH 09.06.2004, B 1384/03

Der VfGH kann es aus Anlass des vorliegenden Falles dahingestellt sein lassen, ob eine Rechtslage, derzufolge der einmal erfolgte Bezug einer Studienbeihilfe die spätere Zuerkennung eines Selbsterhalter-stipendiums schlechthin ausschließt, verfassungskonform wäre. Keinesfalls verfassungskonform wäre jedenfalls eine Rechtslage, die dazu zwingen würde, den Anspruch auf ein Selbsterhalterstipendium deswegen zu verneinen, weil es in der Vergangenheit zu einer Zuerkennung von Studienbeihilfe kam, die jedoch - wie hier - zur Gänze zurückgezahlt wurde. Hätte die Norm diesen Inhalt, verstieße sie gegen den Gleichheitssatz: Es ist nämlich kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, einen Studierenden, dem zwar Studienbeihilfe zuerkannt wurde, die er aber im Ergebnis wieder vollständig zurückbezahlt hat, anders zu behandeln als einen Studierenden, dem von vornherein Studienbeihilfe nicht zuerkannt wurde oder der eine solche gar nicht beantragt hat. Im Hinblick auf den Zweck der Regelung, die erhöhten Lebenshaltungskosten von Selbsterhaltern bei der Gewährung von Studienbeihilfe zu berücksichtigen, besteht zwischen diesen beiden Gruppen kein Unterschied, der eine solche Differenzierung tragen könnte.

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