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VfGH 28. 9. 2004, B 1387/03 (STRASSENPOLIZEI)

JudikaturSTRASSENPOLIZEIZfV 2005/799ZfV 2005, 470 Heft 3 v. 5.7.2005

§ 43 Abs 1 lit b Z 1 StVO (Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise; Geschwindigkeitsbeschränkung; Tempo-30 Zone; Wohngebiet; verstärkter Ausweichverkehr)

VfGH 28.09.2004, B 1387/03

Der Bf weist selbst darauf hin, dass der Alszeile die Funktion einer „Hauptstraße“ zukomme, die als „wichtige Einfallsstraße in das Zentrum Wiens“ nicht nur den Einzugsverkehr aus dem Westen Wiens, sondern auch viele Pendler aus dem Tullnerfeld aufnehme. Der zwischen Alszeile und Andergasse gelegene Teil der Dornbacher Straße ist demgegenüber als „Wohngebiet“ zu qualifizieren. Die schon im Verwaltungsakt enthaltene Annahme, dass dieser Straßenteil „ausgesprochenes Wohngebiet“ ist, wird durch die Ausführungen der Beschwerde bestätigt, wonach „die beidseitige Bebauung größtenteils offen, fallweise gekuppelt und teilweise durch große parkmäßige Liegenschaften mit Groß- bzw Kleinvillen besäumt sei“. Der Bf lässt auch die Feststellung unbestritten, dass das in Rede stehende Teilstück der Dornbacher Straße als „Schleichweg“ benützt werde und zu verstärktem Ausweichverkehr (durch das Wohngebiet) führe.

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