§ 23 Abs 5 ASVG (Krankenversicherungsträger, ausreichende Vorsorge für Krankenbehandlung der Versicherten)
§ 342 ASVG (Gesamtvertrag zwischen Hauptverband und Ärztekammer, Regelungsinhalt; unter anderem Rechte und Pflichten der Vertragsärzte, Ansprüche auf Vergütung ärztlicher Leistungen; Vorsorge zur Sicherstellung wirtschaftlicher Behandlung und Verschreibweise)