§ 1 Abs 3 Stmk NSchG (Benutzbarkeit von Flächen und bestehenden Anlagen, die ausschließlich oder vorwiegend Zwecken des Straßenverkehrs dienen, keine Einschränkung; Anwendung sowohl auf bestehende als auch auf neu zu errichtende Anlagen; Verkehrszeichen, Verwendung der Rückseite für Ankündigungen)
§ 4 Abs 1 Stmk NSchG (Ankündigungen, Bewilligungspflicht)