§ 21 Abs 1 WRG 1959 (Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist befristet zu erteilen; Bedarfsabwägung; Bedarf für Errichtung einer biologischen Abwasserreinigungsanlage fehlt, wenn Anschlussmöglichkeit an Gemeindekanalisation offen steht; Gesetzgeber will Hortung von Wasserbenutzungsrechten vermeiden, diese sollen möglichst kurz befristet werden und es soll auf konkreten Bedarf abgestellt werden)