§ 12 Abs 1 WRG 1959 (Bestimmung des Maßes und der Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart, dass öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden; Defizite eines Projekts, welche eine Beeinträchtigung von Rechten Dritter darstellen, dürfen nicht durch die Inpflichtnahme Dritter im Wege der Erteilung von Auflagen kompensiert werden, soweit diese Auflagen von einer Mitwirkung dieses Dritten ausgehen)