§ 56 AVG (Bescheid, Adressat; Erteilung der Berechtigung zum Betreten fremder Grundstücke für Vorarbeiten zur Errichtung einer Starkstromwegeanlage; Verordnung gegenüber den betroffenen Grundeigentümern, kein Bescheid gegenüber den Gemeinden, in deren Gebiet die betroffenen Grundstücke liegen)