§ 56 AVG (Bescheid, verstorbener Adressat; Nichtakt)
VwGH 16.12.2003, 2003/05/0123
Zum Zeitpunkt der Erlassung des B des Gemeindevorstandes vom 9. 9. 2002 war der (einzige) B-Adressat, RS, bereits verstorben. Dieser B ist demnach ins Leere gegangen und hat keine Rechtswirkungen entfaltet (Walter / Thienel, Verwaltungsverfahren I, § 56 AVG E 105 bis 107). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass einem baupolizeilichen Beseitigungsauftrag dingliche Wirkung zukommt und der Rechtsnachfolger in die Rechtsposition seines Rechtsvorgängers eintritt, weil der Eintritt in die Rechtsposition im Beschwerdefall schon während des Berufungsverfahrens erfolgte. Da der BerufungsB des Gemeindevorstands ins Leere gegangen ist und keine Rechtswirkungen entfaltet hat, hätte die bel Beh die dagegen erhobene Vorstellung der Bf mangels Vorliegens eines B als unzulässig zurückweisen müssen. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.