§ 42 Abs 1 AVG (mündliche Verhandlung, ordnungsgemäße Kundmachung, Präklusion; Einwendung, Begriff; Erkennbarkeit, in welchem subjektiven Recht man sich verletzt erachtet)
VwGH 18.11.2003, 2001/05/0341
Die vom Bf in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwendung wird den in der Rsp entwickelten Anforderungen nicht gerecht (VwGH 16.04.1998,98/05/0047 mwN), weil sich diesem Vorbringen nicht entnehmen lässt, in welchem den Bf zukommenden subjektiv-öffentlichen Recht sie sich für verletzt erachten und welcher Art dieses Recht ist.